Arbeitslosigkeit, was nun?

Der Verlust des Arbeitsplatzes stellt MS-Patienten oftmals vor besondere Herausforderungen. Gleiches gilt für Berufseinsteiger. Zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten können genutzt werden, um die Zeit der Arbeitslosigkeit und vor allem den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
Bei bestehender Arbeitslosigkeit kann bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II beantragt werden. Voraussetzung dafür ist die Fähigkeit weiterarbeiten zu können.
Sind Symptome einer Behinderung sichtbar, ist die Suche nach einem Arbeitsplatz aufgrund von Vorurteilen oder Unsicherheiten mitunter erschwert. Wichtig ist es deshalb, die Fördermöglichkeiten zu kennen, die sowohl für Arbeitssuchende als auch für Arbeitgeber, die Schwerbehinderte einstellen, zur Verfügung stehen.
Um sich über Berufe, Ausbildungsmöglichkeiten oder Umschulungsmöglichkeiten zu informieren, stehen Berufsinformationszentren (BIZ), Agenturen für Arbeit, Integrationsämter und viele Behindertenvereine mit Rat und Tat zur Seite.
Ist bedingt durch die Krankheit/Behinderung keine Arbeitsaufnahme mehr möglich, so muss ein Antrag auf Rente gestellt werden.
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ArbeitslosengeldOpen or Close
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 360 Tage (12 Monate) beitragspflichtig gearbeitet wurde, das heißt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
Die Dauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wird der Lohn der letzten sechs Monate herangezogen.
Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind bzw. einen befristeten Arbeitsvertrag haben, müssen sich drei Monate vor Vertragsablauf bei der regionalen Agentur für Arbeit melden. Gekündigte Arbeitnehmer müssen sich dort umgehend melden. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann es zu Kürzungen des Arbeitslosengeldes kommen.
Wer arbeitslos ist, kann trotzdem arbeiten. Umfang und mögliches Einkommen der zusätzlichen Arbeit ist mit dem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit zu besprechen.
Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II wird für eine Übergangszeit von max. zwei Jahren ein Zuschuss gezahlt. Nach diesem Zeitraum soll das sogenannte Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Personen (bzw. das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Personen) eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten.
Das Arbeitslosengeld II wird bis zum Erreichen der Altersgrenze so lange gezahlt, wie eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Als hilfebedürftig gilt, wenn man den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig decken kann. -
SperrfristenOpen or Close
Wenn eine sogenannte Sperrfrist besteht, erhält der Betroffene über einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Eine Sperrfrist wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel sein Arbeitsverhältnis selbst beendet. Sie ist auch die Folge eines Aufhebungsvertrages, da ein Aufhebungsvertrag nie gegen den Willen eines Arbeitnehmers geschlossen werden kann.
Außerdem wird die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel verkürzt. Das bedeutet: Wer ohne Sperrfrist einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld gehabt hätte, bekommt die Leistungen nur noch neun Monate lang.
Ausnahmen bestehen in den folgenden Fällen:- dem Arbeitnehmer wäre in jedem Fall gekündigt worden
- die Kündigungsfrist wurde eingehalten
- die Kündigung ist nicht sozialwidrig (d.h. sie wäre auch unter Berücksichtigung der Sozialauswahl arbeitsvertraglich zulässig gewesen)
- das Abwarten auf eine ordentliche Kündigung ist unzumutbar
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Hilfestellungen auf dem Weg (zurück) ins BerufslebenOpen or Close
Bei den Agenturen für Arbeit kümmern sich speziell qualifizierte Beratungskräfte (Reha-Teams) darum, behinderten Menschen die Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Berater können die Fachdienste der Agentur für Arbeit hinzuziehen: den Ärztlichen Dienst, Psychologischen Dienst und Technischen Beratungsdienst. Gegebenenfalls können, mit Einverständnis des Betroffenen, auch bereits erstellte Gutachten anderer Stellen herangezogen werden.
Die Bildungsmaßnahmen werden in Betrieben, überbetrieblichen Bildungseinrichtungen oder in besonderen Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt.
Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme erhalten Leistungen zur Absicherung ihres Lebensunterhaltes und die Kosten, die durch die Maßnahme selbst anfallen, erstattet. Auch anfallende Reisekosten werden im Allgemeinen erstattet. -
Ärztlicher Dienst hilft bei der BerufswahlOpen or Close
Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit hilft bei der Berufswahl. Hier werden der gesundheitliche und körperliche Zustand des Betroffenen untersucht und die beruflichen Voraussetzungen geklärt.
Den Behinderten und Schwerbehinderten stehen speziell ausgebildete Berufsberater zur Seite. Sie beraten hinsichtlich der Vermittlung eines Arbeitsplatzes sowie der Orientierung und Förderung von Menschen. Auch für die Vermittlung von Umschulungsmaßnahmen bei einer Behinderung und für Fragen der Rehabilitation sind sie zuständig.
Ärztliche Fachdienste übernehmen in Reha-Einrichtungen die Aufgabe, die berufliche Rehabilitation medizinisch zu begleiten und zu fördern.
Eine medizinische Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit und damit die Erstellung eines Gutachtens erfolgt nur mit dem Einverständnis des Ratsuchenden. Allerdings ist dieses Gutachten zwingend notwendig für die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation wie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte, Vermittlung in eine Werkstatt für Behinderte, Berufsausbildung in Reha-Einrichtungen und Ähnlichem.
Aktuelle Informationen zum Arbeitslosengeld und zum Beratungs- und Vermittlungsangebot finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.




