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Kündigungsschutz




Kündigungsschutz

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Die Diagnose Multiple Sklerose führt nicht zwangsläufig zu einer Arbeitsunfähigkeit und ist kein Grund für eine Kündigung oder eine Berentung. Schwerbehinderte (ab einem Grad der Behinderung von 50) und Gleichgestellte genießen neben dem normalen Kündigungsschutz noch den „besonderen Kündigungsschutz" (§§ 85–92 SGB IX). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Kündigung länger als sechs Monate bestand.

Dieser besondere Schutz bedeutet, dass das Integrationsamt der Kündigung zustimmen muss. Und zwar sowohl bei einer ordentlichen, als auch bei außerordentlichen Kündigungen. Hat das Amt die Zustimmung erteilt, muss der Arbeitgeber noch seinen Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung hören, bevor er jemanden kündigen darf. Erst nach Zustimmung aller genannten Stellen darf eine Kündigung ausgesprochen werden. Dieser zusätzliche Schutz gilt bereits zum Zeitpunkt der Abgabe eines Antrages auf Anerkennung eines Behinderungsgrades (Grad der Behinderung - GdB); ein formloser Antrag reicht aus.

Weiß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, dass der von ihm gekündigte Arbeitnehmer anerkannter, schwerbehinderter Mensch ist oder diese Feststellung beim Versorgungsamt beantragt wurde, dann muss der Arbeitnehmer ihm dies innerhalb eines Monats mitteilen. Denn sonst macht die fehlende und normalerweise notwendige Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung nicht unwirksam.

Nach der Zustimmung des Integrationsamtes und bei größeren Firmen des Betriebsrates sowie der Schwerbehindertenvertretung, kann Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt werden. Eine Anfechtungsklage kann nach einem abgelehnten Widerspruch erhoben werden. Solange über die Klage nicht rechtmäßig entschieden ist, ist die Kündigung nicht rechtswirksam.
Darf der Arbeitgeber im nächsten Schritt eine Kündigung vornehmen, besteht für den Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, sich durch eine Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht von Seiten des Schwerbehinderten ist notwendig, wenn das Integrationsamt der Kündigung nicht zugestimmt hat. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss die Klage erhoben werden. Nur dadurch kann eine Unwirksamkeit mangels Zustimmung festgestellt werden.

Behinderte Menschen sind nicht unkündbar. Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich nur auf Entlassungsgründe, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Überdies sind behinderte Arbeitnehmer in ähnlichem Umfang von Entlassungen und Arbeitslosigkeit bedroht wie ihre gesunden Kollegen. Beispiele für ordentliche Kündigungsgründe sind: Unfreundlichkeit gegenüber Kunden, Arbeitsverweigerung, mangelnde Teamfähigkeit oder Straftaten (Verhaltensbedingte Kündigung).

Bei so genannten "personenbedingten Kündigungen" kann es sein, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht mehr weiter beschäftigen möchte, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht die ‚gewünschte Leistung’ erbringt. In diesen Fällen muss geklärt werden, ob dies dem Arbeitgeber im weitesten Sinne ‚zumutbar’ ist und/oder ob die geringere Leistung ausgeglichen werden kann – zum Beispiel durch eine Versetzung. Trifft weder das eine noch das andere zu, wird das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.


Kündigung durch den Arbeitnehmer

Kündigungen sind zustimmungsfrei möglich, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst kündigt und


  • das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestand


  • ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand oder


  • ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.


Achtung: Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag bringt eine Sperrfrist für die Zahlung von Arbeitslosengeld mit sich!



BSMO Redaktion




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