Sperrfrist
Sperrfristen
Bei Bestehen einer so genannten Sperrfrist erhält der Betroffene über einen definierten Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Eine Sperrfrist wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer z.B. sein Arbeitsverhältnis selbst beendet. So ist sie die Folge eines Aufhebungsvertrages, da ein Aufhebungsvertrag nie gegen den Willen eines Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Das Arbeitsamt zahlt in diesem Falle erst nach 12 Wochen (§ 144 I Nr.. 1 SGB III) das erste Geld.
Außerdem wird die Gesamtdauer des Anspruchs ( § 128 I Nr. 4 SGB III) auf Arbeitslosengeld um ein Viertel verkürzt. Das bedeutet: Wer z.B. unter anderen Umständen einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld gehabt hätte, bekommt die Leistungen nur noch neun Monate lang.
Eine Ausnahme besteht nur dann,
- wenn dem Arbeitnehmer in jedem Fall gekündigt worden wäre
- wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden ist
- wenn die Kündigung nicht sozialwidrig nach § 1 KSchG ist. Das bedeutet: Dass sie auch unter Berücksichtigung der Sozialauswahl arbeitsvertraglich zulässig gewesen wäre und
- wenn das Abwarten auf eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist.
Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass er bei Bewerbungen Nachteile hätte, wenn statt eines Aufhebungsvertrags eine Kündigung, z.B. in einem negativen Modus formuliert, ausgesprochen worden wäre.
BSMO Redaktion





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