Pflegekasse
Pflegekasse und Pflegeversicherung
Die am 01.01.1995 eingeführte Pflegeversicherung bildet einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung.
Die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grundsatz: "Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung." In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind also alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und zwar sowohl die Pflichtversicherten als auch die freiwillig Versicherten. Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine entsprechende private Pflegeversicherung nachweisen.
Bestimmte Personen sind auch dann in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Das sind z.B. Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Kranken- oder Heilbehandlung haben oder Soldaten auf Zeit.
Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht für
- alle Privatkrankenversicherten mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen,
- Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit haben (sie müssen eine beihilfekonforme Versicherung abschließen),
- Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (das sind z.B. Berufssoldaten, Polizeibeamte, Feuerwehrleute) und
- Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn.
BSMO Redaktion





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