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Welche Pflegestufen gibt es?




Welche Pflegestufen gibt es?

Patient und Schwester

Bevor eine Leistung von der Pflegekasse erstattet, wird geprüft, ob darauf Anspruch besteht und wenn ja, in welcher Pflegestufe. Es gibt drei Kategorien. Die Abstufungen richten sich im wesentlichen nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Pflege und Betreuung der Betroffenen z.B. bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigt wird.

Pflegestufe I
Unter diese Kategorie fallen Patienten, die als "erheblich pflegebedürftig" gelten und jeden Tag einmal mindestens 90 Minuten Unterstützung brauchen.
Übernehmen z.B. Angehörige oder Bekannte (selbst beschaffte Pflegeperson) die Pflege, erhalten sie 215 Euro monatlich. Wird die Pflege von einem Pflegedienst durchgeführt zahlt die Pflegekasse 420 Euro monatlich.

Pflegestufe II
Patienten, die dreimal am Tag mindestens drei Stunden lang Hilfe benötigen, werden dieser Kategorie zugeteilt. Sie gelten als als schwerpflegebedürftig. .
Übernehmen z.B. Angehörige oder Bekannte (selbst beschaffte Pflegeperson) die Pflege, erhalten sie 420 Euro monatlich. Wird die Pflege von einem Pflegedienst durchgeführt zahlt die Pflegekasse 980 Euro monatlich.

Pflegestufe III
Pflegestufe 3 tritt ein, wenn der Betroffene rund um die Uhr betreut werden muss und die pflegende Kraft insgesamt mindestens fünf Stunden pro Tag beschäftigt. .
Übernehmen z.B. Angehörige oder Bekannte (selbst beschaffte Pflegeperson) die Pflege, erhalten sie 675 Euro monatlich. Wird die Pflege von einem Pflegedienst durchgeführt zahlt die Pflegekasse 1470 Euro monatlich.


Für die Unterbringung in Pflegeheimen zahlt die Versicherung bis zu 1470 Euro monatlich, in besonderen Härtefällen bis zu 1750 Euro.

Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege
Zusätzlich gibt es so genannte "ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege". Sie umfassen das Honorar für Ersatzpflegekräfte, die bei Ausfall der zuständigen Pflegeperson einmal im Jahr für vier Wochen zum Einsatz kommen können.

Ersatzpflegekraft: 1 x pro Jahr 4 Wochen bei Ausfall der Pflegeperson. Diese Arbeit wird mit max. 1470 Euro (erwerbsmäßige Pflege) entlohnt.

Tages- oder Nachtpflege (teilstationär): je nach Pflegestufe wird maximal 420 Euro, 980 Euro und 1470 Euro von der Pflegekasse gezahlt.

Kurzzeitpflege: kann 1 x pro Jahr beantragt werden und maximal einen Monat dauern darf und einmal pro Jahr beantragt werden kann. Diese Leistungen werden mit bis zu 1470 Euro übernommen.


Wer weniger als 1 ½ Stunden tägliche Unterstützung benötigt, gehört zur „Pflegestufe 0" und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 können prüfen, ob für sie ein Anspruch besteht Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beim Sozialamt zu beziehen. Die Leistungen vom Sozialamt werden aber immer nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.



bsmo-Redaktion




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