Grad der Behinderung
Grad der Behinderung
Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest. Zur Bestimmung werden physische und psychische Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Der Grad wird in Zehnerschritten ausgewiesen von 10 bis 100.
Das Versorgungsamt muss einen GdB von mindestens 50 feststellen, damit ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird. Ausnahme: Wer aufgrund seiner Behinderung ohne Schwerbehindertenstatus einen Arbeitsplatz nicht erhalten oder behalten kann, kann einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung ist jedoch ein GdB von mindestens 30. Diese Maßnahme nennt sich Gleichstellung (siehe Thema Gleichstellung) und kann beim Arbeitsamt beantragt werden.
Merkzeichen
Die Abkürzungen auf dem Schwerbehindertenausweis heißen im Fachjargon Merkzeichen. Für MS-Patienten sind unter anderem folgende Merkzeichen von Bedeutung:
Bl steht für blind. Wird dieses Merkzeichen vergeben, beträgt die Sehschärfe nicht mehr als 1/50.
Gl steht für gehörlos.
B steht für Begleitung. Wer dieses Merkzeichen erhält, benötigt ständige Begleitung, um öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu können.
G steht für erhebliche Gehbehinderung. Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die eine Strecke von zwei Kilometern nicht mehr innerhalb 30 Minuten zu Fuß zurücklegen können.
aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. In diesen Fällen kann sich der Ausweisinhaber nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung fortbewegen. Dieses Merkzeichen erhalten zum Beispiel querschnittsgelähmte oder beinamputierte Menschen. Auch bei MS-Patienten kann die Gehbehinderung entsprechend ausgeprägt sein.
H steht für Hilflosigkeit. Wird dieses Merkzeichen eingetragen, dann handelt es sich bei den Ausweisinhabern um Menschen, die permanent fremde Hilfe benötigen: Z.B. Schwerpflegebedürftige, die der Pflegestufe drei zugehören.
RF steht für die Befreiung von Rundfunkgebühren. Dieses Merkzeichen wird an Menschen vergeben, die einen GdB von mindestens 80 haben und somit öffentliche Veranstaltungen nicht mehr besuchen können. Auch Blinde und Hörgeschädigte, deren GdB mindestens 50 beträgt und denen Hörhilfen keine ausreichende Verständigung ermöglichen, erhalten dieses Merkzeichen.
EB steht für Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % nach den Vorschriften des BEG vermindert ist, wird dieses Merkzeichen eingetragen. (MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit)
Des weiteren sind besondere Merkzeichen für Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer etc. definiert.
BSMO Redaktion






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