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Schwerbehinderte benötigen keine Feinstaubplakette am PKW

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Seit dem 1. Januar 2008 müssen Fahrzeuge, die in Berlin, Köln und Hannover in eigens gekennzeichnete innerstädtische Umweltzonen einfahren wollen, eine Feinstaubplakette deutlich sichtbar an der Frontscheibe aufweisen. Sonst wird abkassiert. In zahlreichen weiteren Städten bestehen ebenfalls Pläne, die Plakettenpflicht zeitnah einzuführen. Schwerbehinderte sind davon ausgenommen.

Mit der Plakettenpflicht, die Teil der sogenannten Kennzeichnungsverordnung ist, will der Gesetzgeber die Luftverschmutzung in Ballungszentren durch Feinstaub eindämmen. Denn besonders in Industrieballungszentren und innerstädtischen Bereichen wird der zulässige EU-Grenzwert oft deutlich überschritten. Fahrzeuge, die eine bestimmte Abgasnorm nicht erfüllen, bekommen keine Plakette und dürfen nicht in die Umweltzonen. Fahrzeugführer, die hier ohne Plakette unterwegs sind, werden mit Bußgeld belegt und erhalten einen Punkt in Flensburg.

Ausgenommen sind Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" haben. Sie dürfen in den Umweltzonen weiterhin ohne Plakette unterwegs sein, auch wenn das Fahrzeug von einer betreuenden Person gefahren oder gehalten wird. Dies trägt unter anderem der Tatsache Rechnung, dass sich nicht alle Fahrzeuge mit einem Feinstaubfilter ausrüsten lassen und ein behindertengerechter Umbau eines neuen Vehikels meist nicht gerade billig ist.

Zum Nachweis, dass es sich um ein Behindertenfahrzeug oder um den Transport eines behinderten Menschen handelt, sollen neben der gültigen Parkgenehmigung der Schwerbehindertenausweis oder eine Kopie desselben deutlich sichtbar im Fahrzeugfenster liegen. Behinderte Fahrzeugführer, deren Fahrzeuge die Abgasnorm erfüllen, erhalten eine Plakette, die sonst fünf Euro kostet, unentgeltlich. (cu)



BSMO-Redaktion



Quelle: Nach Informationen des ADAC und von kobinet-nachrichten.org, Januar 2008




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