Träger-Zuständigkeiten
Wann ist welcher Träger zuständig?
Rehabilitation durch die Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist für die Übernahme der Reha-Kosten zuständig, wenn
- die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit gefährdet ist
- der Patient die Belastung der Rehabilitation auch durchstehen kann
- wenn der Patient bereit ist, an den Reha-Maßnahmen mitzuwirken
- wenn eine Frührente vermieden werden kann
Leistungen der Rentenversicherung
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation umfassen:
- Anschlussrehabilitation (AHB, Anschluss-Heilbehandlung) nach akuter schwerer Krankheit
- Allgemeine Heilbehandlungen (bei allen chronischen Krankheiten, die durch Rehabilitation günstig beeinflusst werden können)
- Psychosomatische Rehabilitation
- Präventionsmaßnahmen bei besonders gesundheitsgefährdenden, die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussenden Beschäftigungen (§ 31 SGB VI)
- Kinderheilbehandlungen
- zeitlich begrenzte Kostenübernahme für Rehabilitationssport
- nachgehende Leistungen zur Sicherung des Reha-Erfolges (z. B. Krankengymnastik für einen befristeteten Zeitraum nach einer Reha-Maßnahme)
Rehabilitation durch die Krankenversicherung
Bei den Leistungen Reha-Maßnahmen der Krankenversicherung und Rentenversicherung gibt es Überschneidungen und sie nähern sich langsam einander an. Teilweise werden von den Renten- und Krankenversicherungen auch die gleichen Reha-Einrichtungen belegt.
Die Krankenversicherung trägt die Kosten, wenn die Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist. Das ist der Fall, wenn die Reha-Maßnahmen nicht durchgeführt werden, um den Patienten wieder ins Berufsleben einzugliedern, oder die Frührente vermieden werden soll.
Haben Sie dazu noch Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an!
Das MS-Service-Center Team erreichen Sie unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 30 77 30, montags bis freitags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr.
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