Reden Sie mit uns! Haben Sie noch Fragen zur MS? Die Antwort 0800 030 77 30 gebührenfrei

Träger-Zuständigkeiten




Wann ist welcher Träger zuständig?

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Rehabilitation durch die Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist für die Übernahme der Reha-Kosten zuständig, wenn


  • die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit gefährdet ist

  • der Patient die Belastung der Rehabilitation auch durchstehen kann

  • wenn der Patient bereit ist, an den Reha-Maßnahmen mitzuwirken

  • wenn eine Frührente vermieden werden kann




Leistungen der Rentenversicherung

Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation umfassen:


  • Anschlussrehabilitation (AHB, Anschluss-Heilbehandlung) nach akuter schwerer Krankheit

  • Allgemeine Heilbehandlungen (bei allen chronischen Krankheiten, die durch Rehabilitation günstig beeinflusst werden können)

  • Psychosomatische Rehabilitation

  • Präventionsmaßnahmen bei besonders gesundheitsgefährdenden, die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussenden Beschäftigungen (§ 31 SGB VI)

  • Kinderheilbehandlungen

  • zeitlich begrenzte Kostenübernahme für Rehabilitationssport

  • nachgehende Leistungen zur Sicherung des Reha-Erfolges (z. B. Krankengymnastik für einen befristeteten Zeitraum nach einer Reha-Maßnahme)




Rehabilitation durch die Krankenversicherung

Bei den Leistungen Reha-Maßnahmen der Krankenversicherung und Rentenversicherung gibt es Überschneidungen und sie nähern sich langsam einander an. Teilweise werden von den Renten- und Krankenversicherungen auch die gleichen Reha-Einrichtungen belegt.

Die Krankenversicherung trägt die Kosten, wenn die Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist. Das ist der Fall, wenn die Reha-Maßnahmen nicht durchgeführt werden, um den Patienten wieder ins Berufsleben einzugliedern, oder die Frührente vermieden werden soll.


Haben Sie dazu noch Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an!
Das MS-Service-Center Team erreichen Sie unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 – 30 77 30, montags bis freitags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr.



BSMO Redaktion




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